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2C_156/2026

2C_156/2026

Rubrum

Urteil vom 5. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eichenberger,

gegen

Schulpflege Hinwil,

Schulverwaltung, Dürntnerstrasse 10, 8340 Hinwil, vertreten durch Frau Nalan Seifeddini,

Bezirksrat Hinwil,

Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Schliessung des Schulhauses Unterbach (Nichteintreten),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Februar 2026 (VB.2025.00685).

Sachverhalt

A.

Am 5. Dezember 2024 beschloss die Schulpflege Hinwil, den Schulbetrieb im Schulhaus Unterbach per Ende des Schuljahres 2025/2026 (recte: 2026/2027) einzustellen. Sie informierte die Öffentlichkeit mit Medienmitteilung vom 13. Januar 2025.

B.

A.________ und B.________ erhoben am 17. Januar 2025 Rekurs gegen die Einstellung des Schulbetriebs im Schulhaus Unterbach. Der Bezirksrat Hinwil trat mit Beschluss vom 17. September 2025 nicht auf den Rekurs ein.

Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Februar 2026 teilweise gut und änderte das Dispositiv des Beschlusses des Bezirksrats vom 17. September 2025 dahingehend ab, dass der Rekurs von A.________ und B.________ abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Verwaltungsgericht erwog zusammengefasst, der Bezirksrat sei grundsätzlich zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Einstellung des Schulbetriebs eingetreten. A.________ und B.________ hätten indes auch geltend gemacht, nicht die Schulpflege, sondern die Gemeindeversammlung sei für den umstrittenen Entscheid zuständig. In diesem Punkt hätte der Bezirksrat das Rechtsmittel als Rekurs in Stimmrechtssachen entgegennehmen und abweisen müssen.

C.

A.________ und B.________ fechten das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an, soweit dieses den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats bestätigt. Sie beantragen dem Bundesgericht in diesem Punkt die Aufhebung des Urteils vom 5. Februar 2026 und die Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 9. April 2026 nahm die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren entgegen und wies es ab.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. März 2026 reichen die Beschwerdeführer neue Aktenstücke ein. Die Schulpflege nimmt zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. Das Verwaltungsgericht und der Bezirksrat verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).

1.1

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.2

Nichteintretensentscheide sowie Entscheide, die das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel bestätigen, schliessen das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG; BGE 145 II 168 E. 2). Sie können vor Bundesgericht angefochten werden, sofern auch der Endentscheid in der Sache an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_133/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2;2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.2). Vorliegend ist kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG erfüllt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid offensteht.

1.3

Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids, der das Nichteintreten auf ihren Rekurs bestätigt, besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 145 II 168 E. 2; 135 II 145 E. 3.1; Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 1.2). In der Sache wollen sie die Schliessung des Schulhauses Unterbach per Ende des Schuljahres 2026/2027 verhindern. Sie verfügen auch über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

1.4

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 [zum kassatorischen Rechtsbegehren: Urteil 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3], Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die falsche Anwendung von kantonalem Recht ist demgegenüber kein selbständiger Beschwerdegrund. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV) oder mit Blick auf andere verfassungsmässige Rechte (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.1).

2.2

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten und begründeten Rügen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.3

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden sind (echte Noven), kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3).

Die von den Beschwerdeführern am 31. März 2026 eingereichten neuen Aktenstücke sind nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und daher vor Bundesgericht als echte Noven unbeachtlich.

3.

Vor Bundesgericht ist ausschliesslich umstritten, ob der Bezirksrat Hinwil zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführer gegen die von der Schulpflege beschlossene Schulhausschliessung eingetreten ist, was das angefochtene Urteil bestätigte. Der Streitgegenstand beschränkt sich damit auf die Eintretensfrage (vgl. Urteile 2C_552/2025 vom 19. März 2026 E. 1.2;2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 1.3;2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.2.1).

4.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bringen zusammengefasst vor, ihnen stehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Überprüfung des Beschlusses der Schulpflege Hinwil vom 5. Dezember 2024 zu, da sie durch die Schliessung des Schulhauses Unterbach besonders betroffen seien.

4.1

Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 152 I 20 E. 2.3; 149 I 146 E. 3.3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ab. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 2C_658/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3).

4.2

Die Schliessung eines Schulhauses stellt eine sog. verwaltungsorganisatorische Anordnung dar (BERNHARD WALDMANN, Vom Umgang mit organisatorischen, innerdienstlichen und anderen Anordnungen ohne Verfügungscharakter, ZSR 133/2014 I S. 496). Mit einer solchen Anordnung entscheidet das Gemeinwesen über die Organisation der Verwaltung, den Betrieb einer Einrichtung oder die Modalitäten der von ihm erbrachten Dienstleistungen (vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 496; MARKUS MÜLLER, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Neue Bundesrechtspflege, 2007, S. 324 ["Verwaltungsinnenakte"]; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 10 zu Art. 25a VwVG). Nach der Rechtsprechung sind verwaltungsorganisatorische Anordnungen nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte und Pflichten von Privatpersonen zu begründen oder zu ändern. Sie ergehen daher nicht in Verfügungsform und es besteht in der Regel keine Rechtsschutzmöglichkeit, selbst wenn eine Massnahme mittelbare Auswirkungen auf Private hat, wie etwa die Umbenennung einer Strasse oder einer Poststelle (BGE 143 I 336 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.4; für den Schulbereich: Urteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.4.3).

4.3

Nach höchstrichterlicher Praxis muss gestützt auf Art. 29a BV der Zugang zu einem Gericht jedoch offenstehen, wenn eine verwaltungsorganisatorische Anordnung in Rechte und Pflichten einer Person eingreift (BGE 143 I 336 E. 4.2; Urteile 1C_362/2024 vom 28. April 2025 E. 3.1.2;2C_1007/2022 vom 15. Januar 2025 E. 5.3). Voraussetzung dafür ist eine individuelle und schützenswerte Rechtsposition, die sich aus dem anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht ergeben muss (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine solche Rechtsposition ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch die strittige Anordnung verletzt werde (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 143 I 336 E. 4.3.1).

4.4

Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer keine schulpflichtigen Kinder haben, welche das Schulhaus Unterbach besuchen. Sie verfügen auch nicht über einen anderweitigen Bezug zu diesem Gebäude (angefochtenes Urteil E. 3.2). Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Schulhaus Unterbach sei Teil der kollektiven Identität in Hinwil. Mit dessen Schliessung falle ein Treffpunkt, Bewegungsraum und sozialer Begegnungsort weg. Die Beschwerdeführer legen damit aber nicht dar, inwiefern sie in ihren Rechten und Pflichten betroffen sind. Ein Bezug zu einem von der Bundesverfassung garantierten Grundrecht (z.B. dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht [Art. 19 BV]) ist nicht ersichtlich. Weiter bringen die Beschwerdeführer nicht vor, das kantonale Recht räume ihnen eine bestimmte Rechtsposition im Zusammenhang mit der Grundschulversorgung oder dem Standort eines Schulhauses ein. Somit gelingt es den Beschwerdeführern nicht, in vertretbarer Weise eine individuelle schützenswerte Rechtsposition im Sinn von Art. 29a BV aufzuzeigen. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2025 zu gewähren.

4.5

Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Hinwil geschützt. Das angefochtene Urteil verletzt weder Art. 29a BV noch Art. 29 Abs. 1 BV.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller