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2C_196/2007

2C_196/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_196/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Bernhard Aregger,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 und 2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 13. März 2007.

Erwägungen

1.

Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 veranlagten die Schwyzer Steuerbehörden (Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ für das Steuerjahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer; gleichzeitig wurden sie für das Steuerjahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer eingeschätzt. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz diese Veranlagungen (Entscheid vom 13. März 2007).

2.

Am 7. Mai 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer je das steuerbare Einkommen des Jahres 2001 um 8'400 Franken und jenes des Jahres 2002 um 10'800 Franken zu reduzieren. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Transportunternehmer tätig. Vor Bundesgericht sind insoweit lediglich noch Abzüge vom steuerbaren Einkommen in der Höhe von 8'400 (Jahr 2001) und 10'800 Franken (Jahr 2002) streitig. In diesem Umfang macht der Beschwerdeführer - über die von den Schwyzer Steuerbehörden pro Steuerjahr ermessensweise anerkannten 3'600 Franken hinaus - Spesen im Zusammenhang mit seiner Reisetätigkeit geltend. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es handle sich dabei um berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 29 des Schwyzer Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) und Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).

3.2

Die geltend gemachten Berufsauslagen, welche sich angeblich vorab aus Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und aus an Helfer bezahlte Trinkgelder zusammensetzen, stellen steuermindernde Tatsachen dar, deren Bestand der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger zu beweisen hat. Dennoch ist Letzterer für die streitigen Spesen jeglichen Nachweis schuldig geblieben und hat diesbezüglich überhaupt keine Belege eingereicht. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze: Die Schwyzer Steuerbehörden sind dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren bereits insoweit entgegen gekommen, als sie - trotz fehlender Belege - ermessensweise einen Betrag von 3'600 Franken pro Steuerjahr zum Abzug zugelassen haben. Auch wenn dieser Betrag eher knapp erscheinen mag, ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden, zumal beim Bundesgericht nur Rechts- und keine Ermessensfehler geltend gemacht werden können (vgl. Art. 95 ff. BGG). Auch wenn nach dem Gesagten die Angemessenheit der anerkannten Berufsauslagen nicht zu beurteilen ist, sei immerhin erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der beamtenrechtlichen Spesenregelung zum Vornherein untauglich ist. Für eine allfällige Überprüfung der Ermessensausübung wäre eher der Pauschalabzug von jährlich 3'000 Franken heranzuziehen, der Unselbständigerwerbenden für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zugestanden wird (vgl. den Anhang zur Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Fassung vom 22. Juli 2004; SR 642.118.1]). Unerheblich ist ferner, dass die kantonalen Steuerbehörden bisher offenbar entsprechende Spesen des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich 12'000 Franken auch ohne Belege zum Abzug zugelassen hatten: Weder waren sie hierzu verpflichtet noch begründet der Umstand, dass früher entsprechend verfahren wurde, für das streitbetroffene Veranlagungsverfahren eine schützenswerte Vertrauensposition.

3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer am Rande auf verfassungsmässige Rechte (rechtliches Gehör und Willkürverbot) beruft, ist auf seine Beschwerde nicht näher einzugehen, weil diese für die entsprechenden Rügen keine taugliche Begründung enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 65, Art. 68, Art. 95, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sull’imposta federale diretta, Art. 27 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2007, 1 marzo 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 16 maggio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’armonizzazione delle imposte dirette dei Cantoni e dei Comuni, Art. 10 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2007, 1 marzo 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 28 agosto 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 9 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024 e 1 gennaio 2025.

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