Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_294/2008

2C_294/2008

Rubrum

{T 0/2}

2C_294/2008/ble

Urteil vom 22. April 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11. April 2008.

Erwägungen

1.

X.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Liberia. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 10. April 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 11. April 2008 prüfte und bis zum 9. Juli 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen am 16. April 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei freizulassen.

2.

Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrigt sich, zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1

Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2007 ab und hielt ihn an, das Land bis zum 8. Februar 2008 zu verlassen, was er nicht tat. Vom 6. März 2008 bis zum 9. April 2008 galt X.________ als verschwunden; am 10. April 2008 musste er von den französischen Behörden rückübernommen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung mehr und ist hier straffällig geworden (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Er hat erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat auszureisen und mit den Behörden zu kooperieren, da er in einem anderen Land ein "besseres Leben" führen wolle. Es besteht bei ihm somit "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 4 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist der Haftgrund des asylrechtlichen Nichteintretensentscheids (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 AuG) jedoch nicht gegeben: Das Bundesamt für Migration hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Gesuch abgewiesen; es erliess keinen Nichteintretensentscheid, der eine Inhaftierung erlauben würde (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2). Da der Haftrichter indessen das Vorliegen der "Untertauchensgefahr" zu Recht bejaht hat, verletzt der angefochtene Entscheid dennoch kein Bundesrecht: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird. Seine Ausschaffung ist absehbar; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden sich nicht zielstrebig hierum bemühen würden. Da der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus Liberia stammen könnte, soll er einer entsprechenden Expertendelegation vorgeführt werden.

2.2

Was der Beschwerdeführer gegen seine Festhaltung einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, bereit zu sein, in ein anderes Land zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Zwar hat er versucht, sich illegal nach Frankreich abzusetzen, doch kann seine Wegweisung damit nicht als vollzogen gelten, da er wieder rückübernommen werden musste (vgl. das Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.113.499]). Die Ausreise in ein anderes Land lässt eine Zwangsmassnahme nur dann dahin fallen, wenn sie mit einer legalen Einreise in dieses verbunden ist bzw. keine Rückübernahmepflichten für die Schweiz mehr bestehen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer übersieht, dass er nicht im Rahmen eines Strafverfahrens inhaftiert wurde; er wird ausländerrechtlich festgehalten, um seine Ausschaffung sicherzustellen. Die Wegweisungsfrage kann im Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden; hierüber hat das Bundesamt für Migration rechtskräftig entschieden. Nur aufgrund gültiger Papiere ist es möglich, zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat erfolgen kann (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); dies setzt die Kooperation des Beschwerdeführers mit den schweizerischen Behörden voraus.

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 76 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2008, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 15 maggio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 ottobre 2011, 11 ottobre 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 20 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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