Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_314/2009

2C_314/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Ausländeramt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009.

Erwägungen

1.

1.1

Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) reiste im Jahre 1995 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem Jahr 1999 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte ihn mit Urteil vom 9. November 2007 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer - bedingt aufgeschobenen - Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Daraufhin widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 22. August 2008 seine Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz innert angegebener Frist zu verlassen. Die hiegegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2

X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.

Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.

1.3

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Mai 2009 aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.

2.

2.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des hier anwendbaren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; vgl. zum Übergangsrecht Art. 126 AuG und Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hierauf stützen die Vorinstanzen ihren Entscheid.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes, der ab einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfüllt ist (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.2), richtigerweise nicht. Er macht aber eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG), bezüglich dessen auf die zum früheren ANAG (BS 1 121) ergangene Praxis abgestellt werden kann (erwähnter BGE 2C_295/2009 E. 4.3 - 4.5). Er habe weder vor Juli 2006 noch nach März 2007 strafrechtliche Handlungen begangen, die den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz stelle ihm zu Unrecht keine günstige Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten.

2.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tut die Vorinstanz hinreichend dar, dass ein erhebliches Interesse an seiner Entfernung besteht: Der selber nicht drogensüchtige Beschwerdeführer hatte mit Kokain im Kilogramm-Bereich gehandelt. Es handelte sich dabei nicht um eine einmalige Tat, vielmehr war er über acht Monate im Betäubungsmittelhandel tätig, mit dem er erst nach seiner Verhaftung aufhörte. Bei Drogendelikten wird - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - auch unter dem neuen Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt (vgl. Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Die Vorinstanz hält ausserdem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Strafverhalten begann, noch bevor die Probezeit für eine frühere achtwöchige Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.87 0/00) abgelaufen war. Das lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. In dieses Bild passt die weitere Verurteilung vom 26. September 2006 zu einer Busse von Fr. 660.-- wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit ebenfalls während der soeben erwähnten Probezeit. Mithin ist die Annahme der Vorinstanz, eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nicht ausgeschlossen, nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar seit April 2007 keine Delikte mehr begangen hat. Das Bundesgericht hat im Übrigen neuerdings (wieder) bestätigt, dass beim Drogenhandel selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss und auch im Rahmen des neuen Ausländergesetzes generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann (erwähntes Urteil 2C_36/2009 E. 2.1 und 3.3).

2.3

Die Vorinstanz zieht die Interessen am Verbleib des ledigen Beschwerdeführers in der Schweiz - namentlich sein soziales Umfeld und die Dauer seines Aufenthaltes - rechtsgenüglich in ihre Abwägung ein und schliesst zutreffend, dass das öffentliche Fernhalteinteresse dennoch überwiegt. Ihre Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich in beruflicher Hinsicht dauerhaft zu integrieren, ist weder willkürlich noch aktenwidrig. Letzterer geht erst seit Ende September 2008 einer ungekündigten Tätigkeit als "Hilfsmitarbeiter" nach. Davor war er abgesehen von kurzweiligen Beschäftigungen längere Zeit arbeitslos. Eine Lehre hatte er nach rund einem Jahr abgebrochen, wobei er als Grund angab, ihm habe trotz entsprechendem Begriffsvermögen der Wille zum Lernen in der Schule gefehlt.

2.4

Insoweit bestätigt das Verwaltungsgericht in bundesrechtmässigerweise den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen behandelt werden.

3.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 62, Art. 63 e Art. 96 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 15 maggio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 ottobre 2011, 11 ottobre 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 20 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 65, Art. 68 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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