Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_424/2007

2C_424/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_424/2007 /ble

Urteil vom 4. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________, alias Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft

gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 3. August 2007.

Erwägungen

1.

Im Februar 2007 reiste der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) illegal in die Schweiz ein, worauf ihn das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2007 formlos wegwies und in Ausschaffungshaft nahm. Das zuständige Haftgericht bestätigte die Haft. Ebenso genehmigte es anschliessend die Verlängerung der Haft bis zum 4. August 2007, wobei die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2007 abgewiesen wurde (Verfahren 2C_249/2007).

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bewilligte am 3. August 2007 die weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 3. November 2007.

2.

Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 17. August (Postaufgabe 23. August) 2007 gelangte X.________ an das Bundesgericht. Seiner Eingabe fügte er vor allem Unterlagen zu einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängigen eherechtlichen Verfahren bei. Unter anderem mangels einer für dieses Verfahren genügenden Eingabe überwies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Sache der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung. X.________ beantragt in seinem Schreiben vom 17. August 2007 sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat das dieser Eingabe nicht beigefügte Urteil des Haftrichters vom 3. August 2007 beigezogen.

3.

Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe vom 17. August 2007 als "Re-consideration letter" und verlangt insoweit eine Wiedererwägung des durch das Bundesgericht bereits getroffenen Entscheids ("supplicate for reconsideration [...] to the decision of this Court"). Das Bundesgericht kann seinen Entscheid indes nur in Wiedererwägung ziehen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Zwar legt der Beschwerdeführer nunmehr eine Bestätigung vor, wonach er die Vaterschaft betreffend das Kind Z.________ (geb. 2005) anerkannt habe. Diese Anerkennung stammt indes vom 6. Juli 2007, erfolgte somit nach dem Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids vom 3. Juli 2007, weswegen sie - soweit überhaupt entscheiderheblich - gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Weitere Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Seine Eingabe lässt sich jedoch als (fristgerechte) Beschwerde gegen das haftrichterliche Urteil vom 3. August 2007 behandeln.

4.

Bei Verlängerung der Ausschaffungshaft müssen sämtliche Voraussetzungen für diese Haftart nach Art. 13b und 13c ANAG (SR 142.20) weiterhin erfüllt sein. Das ist hier offensichtlich der Fall. Dem Beschwerdeführer sei immerhin in Erinnerung gerufen, dass seine familiäre Situation - soweit dies für das vorliegend einzig zu beurteilende Verfahren der Ausschaffungshaft überhaupt von Bedeutung ist - berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde nicht erst durch die vorliegende Ausschaffungshaft von seiner im Juni 2006 in Lagos/ Nigeria geehelichten Gattin und dem Kind Z.________ getrennt. Vielmehr liessen ihn diese bereits im September 2006 in Nigeria zurück und im Dezember 2006 wandte sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer vollends ab und zeigte seither kein Interesse mehr an der Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft. In der Folge ist der Beschwerdeführer mit fremden Reisepapieren und trotz einer bis zum 22. März 2008 geltenden Einreisesperre illegal in die Schweiz eingereist. Bereits im Jahre 2002, als sein Asylgesuch abgewiesen und er zur Ausreise aufgefordert worden war, hatte er sich dem Vollzug der Wegweisung zunächst durch Untertauchen entzogen, so dass seine Ausschaffung damals erst rund drei Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist stattfinden konnte. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in seiner Heimat den Ausgang eines Verfahrens zur etwaigen Bewilligung des Aufenthaltes in der Schweiz abzuwarten. Die vom kantonalen Sicherheitsdepartement am 6. Februar 2007 verfügte formlose Wegweisung ist nicht augenfällig unzulässig. Auch erweist sich die Verlängerung der Haft als verhältnismässig. Im Verfahren der Ausschaffungshaft ist nicht die familienrechtliche Frage zu beurteilen, wie der persönliche Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Z.________ zu regeln ist. Dafür sind andere Instanzen zuständig. Ebenso wenig kann vorliegend Verfahrensgegenstand sein, ob er aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu Z.________ ein Anwesenheitsrecht für die Schweiz wird ableiten können.

Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über Reise- bzw. Identitätspapiere, zumal er solche für die am 6. Juli 2007 erklärte Vaterschaftsanerkennung vorweisen musste. Er weigert sich indes bisher, diese den Fremdenpolizeibehörden vorzulegen. Anlässlich seiner erneuten Vorführung bei der nigerianischen Botschaft am 31. Juli 2007 sei es seinen Bekundungen zufolge nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gegangen. Ob der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, steht derzeit nicht fest. Die Behörden werden sich aber innert nützlicher Frist (vgl. auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 13b Abs. 3 ANAG) bei der nigerianischen Botschaft erkundigen müssen - soweit nicht bereits veranlasst -, ob die Ausstellung von Reisepapieren zwecks Vollzugs der Wegweisung möglich ist. Sollte sich herausstellen, dass sich die Botschaft weigert, entsprechende Papiere zur Verfügung zu stellen, wäre die Ausschaffungshaft nach Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG zu beenden. Allerdings könnte diesfalls die Anordnung der sog. Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG in Frage kommen.

Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlichen Haftrichterentscheid vom 3. August 2007 sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2007 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer neuerdings auf psychische Probleme wegen der Trennung von seiner Familie hinweist, steht dies der Haft nicht entgegen; die Behörden haben allenfalls für angemessene Haftbedingungen zu sorgen.

5.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten der Vorinstanzen kann hier verzichtet werden. Zwar würde der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird jedoch praxisgemäss von der Erhebung einer Gebühr abgesehen.

6.

Das kantonale Sicherheitsdepartement wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 13b, Art. 13c e Art. 13g — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 15 maggio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 ottobre 2011, 11 ottobre 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 20 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 109, Art. 121 e Art. 123 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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