Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_43/2013

2C_43/2013

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 5. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2012, welches auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss zu spät geleistet worden war,

in die als Einsprache bezeichnete, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts entgegengenommene Rechtsschrift von X.________ vom 11. Januar (Postaufgabe 15. Januar) 2013,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Januar 2013, womit der Beschwerdeführer über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften, über den beschränkten Verfahrensgegenstand, das diesbezügliche Ungenügen seiner Rechtsschrift sowie die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs informiert wurde,

in das Schreiben des mittlerweile vom Beschwerdeführer mandatierten Fürsprechers vom 1. Februar 2013, welcher das Rechtsmittel zurückzieht und um kostenlose Abschreibung des Verfahrens im Sinne des Schreibens vom 16. Januar 2013 ersucht,

Erwägungen

dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),

dass unter gegebenen Umständen, wie im Schreiben vom 16. Januar 2013 für den Fall des Rückzugs der Beschwerde in Aussicht gestellt, auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 32 e Art. 66 — letto nella versione del 1 febbraio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in

Tribunale federale, 2C_43/2013 (2013) | Lexipedia