Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_488/2013

2C_488/2013

Rubrum

Urteil vom 13. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,

Bundesamt für Kommunikation,

Zukunftstrasse 44, 2503 Biel.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen

1.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 2. Mai 2013 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit einer Rechnung über Fr. 1'193.70 für die Radio- und Fernsehgebühren (Periode vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2012) ab. Dieser gelangte hiergegen am 17. Mai 2013 mit einem sinngemässen Revisionsgesuch an die Vorinstanz, welche am 23. Mai 2013 auf dieses nicht eintrat und das entsprechende Schreiben als allfällige Beschwerde an das Bundesgericht weiter leitete. Mit Brief des Präsidialsekretärs der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24. Mai 2013 wurde X.________ hierüber informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, er diese jedoch verbessern könne, da die Beschwerdefrist noch laufe. Ohne Mitteilung seinerseits werde das bundesgerichtliche Verfahren danach weitergeführt. Am 3. Juni 2013 teilte X.________ dem Bundesgericht telefonisch mit, er wolle die Angelegenheit mit seiner Tochter besprechen; er werde sich tags darauf wieder melden, was er nicht getan hat.

2.

Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht eintritt. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, genügt sein Schreiben vom 17. Mai 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht. Nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist und er - anders als ihm angeboten - nicht erklärt hat, seine Eingabe zurückziehen bzw. keine Beschwerde führen zu wollen, ist auf diese deshalb nicht einzutreten. Das kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Da der Beschwerdeführer von der ihm offerierten Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs keinen Gebrauch gemacht hat, sind ihm die Kosten für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68 e Art. 108 — letto nella versione del 1 febbraio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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