Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_558/2010

2C_558/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 1. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg.

Gegenstand

Voruntersuchungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2010

der Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg.

Erwägungen

1.

X.________, der von September 2009 bis Januar 2010 für kurze Zeit in der Jugendarbeit für die Seelsorgeeinheit Sense-Oberland tätig gewesen war, gelangte am 24. März 2010 an die Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg und verlangte die Einleitung eines "Voruntersuchungsverfahrens" betreffend sein Verhalten und seine Leistungen. Die Justizkommission trat am 3. Juni 2010 auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein.

2.

Gegen diesen Entscheid wendet sich X.________ mit Eingabe vom 14. Juni 2010 an das Bundesgericht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg um ein kantonal letztinstanzlich entscheidendes oberes Gericht handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht substantiiert dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht, namentlich Bundesverfassungsrecht, verletzen soll. Zwar bezieht sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Justizkommission gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. f des Reglementes der katholischen kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg vom 6. Oktober 2007 über die kirchliche Verwaltungsrechtspflege für Beschwerden gegen Entscheide gegenüber einem mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Mitglied des Personals der kirchlichen Körperschaften zuständig sei. Er legt aber nicht dar, dass die Justizkommission, welche von einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis ausgeht, mit dieser Beurteilung in Willkür verfallen wäre. Hiefür wäre unter Bezugnahme auf die massgebende Regelung darzulegen gewesen, dass die Beurteilung der Justizkommission nicht nur unzutreffend, sondern qualifiziert falsch ist. Was in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 86 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in