Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 61 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_589/2010

2C_589/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. August 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Verein V.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Stefan Parpan,

gegen

Stadt Chur, Stadtrat, Rathaus, 7000 Chur.

Gegenstand

Polizeibewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 25. Mai 2010.

Erwägungen

1.

Die Stadtpolizei Chur lehnte am 14. Januar 2010 ein Gesuch des Vereins V.________ um Durchführung eines auf den 10. Juli 2010 agendierten Open Air Festivals/Rockkonzerts auf dem Arcasplatz in Chur ab. Der Stadtrat Chur wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 4. Februar 2010 ab. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Entscheid des Stadtrats erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juli 2010 beantragt der Verein V.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrundeliegenden Entscheide der Behörden der Stadt Chur seien aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, und das Bundesgericht sieht von diesem Erfordernis bloss unter einschränkenden Voraussetzungen ab (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f.). Fehlt es an einem aktuellen Interesse, ist mithin nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Begründungspflicht ergibt sich, dass diesfalls die beschwerdeführende Partei spezifisch darzulegen hat, warum bzw. inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde fortbesteht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand der Akten oder gar weiterer, noch zuzuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Partei zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).

Ausgangspunkt des kantonalen Verfahrens und mithin Gegenstand des angefochtenen Urteils war das Gesuch um Bewilligung einer auf den 10. Juli 2010 geplanten Veranstaltung. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil noch zuvor gefällt, das bundesrechtliche Rechtsmittel wurde aber erst nach diesem Datum eingereicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Problematik das aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. dazu, warum von diesem Erfordernis im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen sei. Es fehlt mithin hinsichtlich einer entscheidenden Eintretensvoraussetzung offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 65, Art. 89 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in