Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_606/2007

2C_606/2007

Rubrum

{T 0/2}

2C_606/2007 /zga

Urteil vom 5. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Einzelrichter der 2. Abteilung.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom 5. September 2007.

Erwägungen

1.

Trotz Mahnung reichte X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 keine Steuererklärung ein und wurde deshalb vom Steueramt des Kantons Zürich nach Ermessen eingeschätzt (Verfügung vom 21. Oktober 2005). Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das Steueramt wegen Verspätung nicht ein, was die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 25. Mai 2007 schützte. In der Folge gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.

2.

Am 15. Oktober 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 anstatt 40'000 Franken zu veranlagen.

2.1

Soweit sich die Beschwerde gegen die (materiellrechtliche) Veranlagung des steuerbaren Einkommens richtet, ist nicht darauf einzutreten: Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Weil im angefochtenen Entscheid einzig die (formelle) Eintretensfrage behandelt worden ist, kann auch nur diese Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.

2.2

Ob die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil seine Beschwerde ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist.

3.

3.1

Gemäss § 140 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes hat der Steuerpflichtige, der einen Einschätzungsentscheid der Steuerverwaltung anfechten will, innert 30 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Frist verpasst zu haben, und macht vor Bundesgericht auch keine Wiederherstellungsgründe mehr geltend. Er übt lediglich in ganz allgemeiner Form Kritik an den angewandten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche er als zu starr bezeichnet. Weiter bemängelt er, dass das Verwaltungsgericht den menschlichen Seiten der Streitigkeit zu wenig Rechnung getragen habe.

3.2

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Befristung der Einsprachemöglichkeit nicht nur der Rechtssicherheit dient, sondern gleichzeitig auch Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots darstellt. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wurde die Einsprache- oder Beschwerdefrist verpasst, ohne dass rechtzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. § 15 der Verordnung zum Zürcher Steuergesetz) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Angesichts der genannten rechtsstaatlichen Prinzipien ist sie hierzu unabhängig davon gehalten, ob sie im konkreten Einzelfall Verständnis für die Situation des Rechtsuchenden aufzubringen vermag. Ferner ist der Vergleich mit einem Steuerpflichtigen, welcher in der Ermessenseinschätzung nicht mit einem zu hohen, sondern einem zu geringen Einkommen veranlagt worden ist, untauglich, zumal dieser gar keinen Grund hätte, gegen die (für ihn günstige) Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben. Letztlich hat es der Beschwerdeführer - welcher zunächst trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und anschliessend nach Erlass der Ermessenseinschätzung zu spät reagiert hat - seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er für die kantonalen Steuern 2004 tatsächlich mit einem zu hohen steuerbaren Einkommen eingeschätzt worden ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter der 2. Abteilung) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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