Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_666/2010

2C_666/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 18. Oktober 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 21. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von X.________ vom 26. August 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2010 betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

in die Verfügung vom 31. August 2010, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 22. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,

in die Verfügung vom 5. Oktober 2010, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Oktober 2010 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

Erwägungen

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass die gesetzliche Säumnisfolge nur eintritt, wenn die Zahlungsaufforderung rechtsgültig zugestellt worden ist,

dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 31. August 2010, versehen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass die als Einschreibesendung verschickte Verfügung vom 5. Oktober 2010 in gleicher Weise an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass diese Zustellfiktion auch dann greift, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse oder eine längere Abwesenheit bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),

dass der Beschwerdeführer an der von ihm in der Beschwerdeschrift vorbehaltlos angegebenen Adresse zu keinem Zeitpunkt erreicht werden konnte, ohne dass er dem Bundesgericht eine neue Adresse bekannt gegeben hätte,

dass mithin die Verfügung vom 5. Oktober 2010 als zugestellt und die Nachfristansetzung sowie die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als eröffnet gilt,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 32, Art. 44, Art. 62, Art. 65 e Art. 66 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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