Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_670/2007

2C_670/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. A. X.________,

2. B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich,

.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom

26. September 2007.

Erwägungen

1.

Die Ehegatten A. und B. X.________ wohnen in Belfort und sind zur Hauptsache in Frankreich steuerpflichtig. Aufgrund einer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft sind sie von der Zürcher Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 265'000 Franken veranlagt worden. Mangels Angaben der Steuerpflichtigen erfolgte die Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens und des satzbestimmenden Vermögens ermessensweise auf 122'600 bzw. 1,034 Mio. Franken (Verfügung vom 27. September 2006). Diese Veranlagung schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 26. September 2007).

2.

Am 23. November 2007 haben A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und sie "allein unter Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Einkommens und gelegenen Vermögens zu veranlagen". Eventuell sei die Sache zur Festlegung des massgebenden Einkommens und Vermögens an die Veranlagungsbehörden zurückzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen werden.

3.

Die Obliegenheit des Steuerpflichtigen, Beweise für die (offensichtliche) Unrichtigkeit einer Ermessenseinschätzung zusammen mit der Einsprache zu präsentieren, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. § 140 Abs. 2 der Zürcher Steuergesetzes [StG/ZH]). Zudem wurden die Beschwerdeführer auf diese Rechtslage in der Veranlagungsverfügung ausdrücklich hingewiesen. Bei diesen Gegebenheiten können die Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) zum Vornherein keine Verpflichtung der Steuerbehörden ableiten, ihnen eine Nachfrist zur Einreichung "relevanter Unterlagen" zu gewähren oder sie gar zu einer mündlichen Unterredung zu empfangen. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass sie aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

4.

Weiter liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vor: Sollten die Staats- und Gemeindesteuern 2005 tatsächlich aufgrund eines zu hohen Einkommens und Vermögens berechnet worden sein, so hätten sich die Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben. Sie haben sich im Veranlagungsverfahren bewusst geweigert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Frankreich offenzulegen, und ihre Unterlassung weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren korrigiert.

5.

Schliesslich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (SR 0.672.934.91 und SR 0.672.934.911) an der Sache vorbei: Eine Ermessensveranlagung kann lediglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. § 140 Abs. 2 StG/ZH). Die Beschwerdeführer machen jedoch keinerlei derartige Mängel geltend, sondern ergehen sich in rechtstechnischen Erörterungen zur Repartition des geschätzten Vermögens. Zudem verkennen sie, dass sich die - mit ihren Ausführungen zum Progressionsvorbehalt aufgeworfene - Frage nach der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hier gar nicht stellt: Die Besteuerung von Grundstücken und deren Erträgen wird durch Art. 6 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 1 DBA-F dem Belegenheitsstaat zugewiesen und richtet sich in der Folge allein nach dessen Binnenrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt neben der Zuteilung der Steuerhoheit nur, wie die Steuerbefreiung in jenem Vertragsstaat zu erfolgen hat, dem die Besteuerung nicht zusteht. Mithin sind es vorliegend die französischen Behörden, welche gestützt auf Art. 25 Lit. A DBA-F zu prüfen haben, wie sie bezüglich der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Doppelbesteuerung vermeiden, nicht aber die Zürcher Steuerverwaltung.

Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügen (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7), genügen ihre (schwer verständlichen) Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nicht (Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 8, Art. 29 e Art. 127 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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