Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 10 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_684/2008

2C_684/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 23. September 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2008.

Erwägungen

1.

Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 29. Juli 2008 ein Gesuch von X.________ ab, ihm Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. ________ aus einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zu erlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2008 ab.

Am 17. September 2008 hat X.________ beim Bundesgericht eine vom 16. September 2008 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingereicht; er bittet um Erlass der Gebühren und Auslagen von Fr. ________.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1

Vorliegend ist streitig der Erlass von Verfahrensgebühren und -kosten, mithin der Erlass von Abgaben. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen "Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben" unzulässig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2008 unterliegt mithin, entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2.2

Zu prüfen ist noch, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegen genommen werden könnte, womit allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer nicht tut. Die Legitimation zu diesem ausserordentlichen Rechtsmittel setzte aber ohnehin voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG): Die um Erlass einer Abgabe ersuchende Partei kann den negativen Erlassentscheid in der Sache selbst nur dann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten, wenn ihr ein Rechtsanspruch auf Erlass zusteht. Ein Rechtsanspruch auf Abgabenerlass muss sich dabei grundsätzlich aus einer gesetzlichen Norm ergeben; insbesondere verschafft das Willkürverbot von Art. 9 BV, dessen Anrufung im Zusammenhang mit Erlassentscheiden am Ehesten in Betracht fällt, für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185).

Einen Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrensgebühren sieht das Solothurner Recht nicht vor: Gemäss § 14 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (GebT) "kann die Behörde" (vorliegend das Finanzdepartement, s. § 14 Abs. 3 GebT) "die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen", wenn "der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsunfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder sich sonst in einer Lage befindet, "in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde". Wie das Bundesgericht entschieden hat, ergibt sich aus § 14 GebT ebenso wenig wie aus der Solothurner Gesetzesnorm über den Steuererlass (§ 182 Abs. 1 StG), welcher die vorliegende Bestimmung wörtlich nachgebildet ist, mit genügender Bestimmtheit, unter welchen Voraussetzungen Erlass zu gewähren ist; vielmehr hat die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche angesichts des grossen ihr eingeräumten Spielraums im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Erlassgründe so oder anders ausfallen kann; ein justiziabler Anspruch auf Gebührenerlass besteht nicht (Urteile 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 betreffend § 14 GebT sowie 2D_133/2007 vom 26. Februar 2008 und 2D_83/2008 vom 8. August 2008 betreffend § 182 Abs. 1 StG).

Die Beschwerde kann mithin auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden.

2.3

Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Indessen ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt und der Beschwerdeführer wohl dadurch zur Einreichung des unzulässigen Rechtsmittels veranlasst wurde; es rechtfertigt sich daher, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Finanzdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 83, Art. 108, Art. 113, Art. 115 e Art. 116 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 182 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 marzo 2012, 28 dicembre 2012, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.

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