Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_708/2008

2C_708/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Schwyz,

Steistegstrasse 13, 6430 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,

vom 20. August 2008.

Erwägungen

1.

Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1984, heiratete am 2. April 2004 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 10. August 2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des bis Ende 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) die Aufenthaltsbewilligung zwecks Zusammenwohnens mit der Ehefrau. Die Bewilligung wurde mehrmals, zuletzt bis zum 8. August 2008, verlängert.

Seit dem 3. Oktober 2007 lebten die Ehegatten, die einen am 3. November 2005 geborenen gemeinsamen Sohn haben, getrennt. Das Getrenntleben wurde vom Eheschutzrichter am 29. April 2008 festgestellt und bewilligt; das Sorgerecht für den Sohn wurde dem Vater X.________ zuerkannt, wobei für den Sohn eine Beistandschaft errichtet wurde; die Mutter hat ein Besuchsrecht und zahlt monatliche Beiträge von Fr. 400.-- an den Unterhalt des Sohnes.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn aus dem Kanton weg. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 20. Mai 2008 ab. Mit Entscheid vom 20. August 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1

Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diese wurde zuletzt bis zum 8. August 2008 verlängert; zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war sie durch Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Insofern fehlt dem Beschwerdeführer ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb er an sich zur Beschwerde nicht berechtigt (legitimiert) ist.

2.2

Unter gewissen Voraussetzungen nimmt das Bundesgericht eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses an die Hand. So stellt sich im Falle des Erlöschens einer Aufenthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig die Frage nach deren Verlängerung. Das Bundesgericht behandelt diesfalls allenfalls die Beschwerde gegen einen den Bewilligungswiderruf bestätigenden Entscheid, wenn dieser sich implizit auch als solcher über die Verweigerung der Bewilligungserneuerung erweist. Dies trifft bei der vorliegend herrschenden Konstellation nicht zu:

Wohl hat das Verwaltungsgericht sich dazu geäussert, ob der Beschwerdeführer eine Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen könnte. Es tat dies jedoch allein im Hinblick auf die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs, wobei es diesbezüglich in zutreffender Auslegung von Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) noch das alte Recht, insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ANAG, anwendete und weiter auch prüfte, "ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 ANAG bestehen bleiben" könne (E. 4.2); ebenso überprüfte es die Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn bzw. die Beziehung zwischen seinem Sohn und dessen Mutter (E. 4.3). Nun beurteilt sich die Verlängerung der bis zum 8. August 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Berücksichtigung von Art. 126 Abs. 1 AuG nach neuem Recht: Wenn es auch richtig ist, dass auf das vor Ende 2007 eingeleitete Widerrufsverfahren noch das alte Recht anwendbar war, erlaubt die Einleitung dieses Verfahrens den Schluss auf ein bereits vor 2008 gestelltes Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass es das neue Recht nicht berücksichtige und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, insbesondere zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, "nicht massgebend" seien. Sein Entscheid lässt sich unter diesen Umständen nicht - zusätzlich - als Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung betrachten. Damit aber sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Bewilligungswiderruf nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer fehlt ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3

Da die Beschwerde - schon aus formellrechtlichen - Gründen, als aussichtslos betrachtet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 126 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2008, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 15 maggio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 ottobre 2011, 11 ottobre 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 20 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 86, Art. 89 e Art. 108 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 8 — letto nella versione del 14 giugno 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2009, 1 giugno 2010, 23 febbraio 2012, 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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