Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 12 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_776/2020

2C_776/2020

Rubrum

Urteil vom 23. September 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Epidemiengesetz; Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 13. August 2020 (C-2375/2020).

Erwägungen

1.

1.1

Am 4. Mai 2020 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020 (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) und verlangte die sofortige Aufhebung der strafbewehrten Massnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 13. August 2020 auf die Beschwerde nicht ein, weil es offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts fehle.

1.2

Am 19. September 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und beantragte, auf die "Klage" sei einzutreten und es sei festzustellen, dass "die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus des Bundes und der Kantone und Gemeinden nicht in Widerspruch zu den Grundrechten stehen dürfen". Zudem habe der Bundesanwalt zu untersuchen, ob das Bundesamt für Gesundheit "Ermächtigungsdelikte" begangen habe. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Der Streitgegenstand beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. In dieser Hinsicht lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bundesgericht könne zwar "de iure" keine Akte des Bundesrats aufheben, dies "de facto" im Streitfall aber möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht Bundeserlasse keiner abstrakten Normenkontrolle unterziehen kann. Es kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen (vgl. Urteil 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt indessen nicht vor, dass gegen ihn eine Verfügung gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 ergangen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Gefährlichkeit des Coronavirus und zu angeblichen Straftaten des Bundesamts für Gesundheit äussert, liegen seine Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands.

2.3

Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, soweit sie überhaupt zulässig ist. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 95 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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