Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_81/2015

2C_81/2015

Rubrum

Urteil vom 25. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

(längerfristige Freiheitsstrafe),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Dezember 2014.

Erwägungen

1.

1.1

A.________ (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Seit dem 19. August 1984 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Vom Abschluss der obligatorischen Schulen bis 2011 versah er verschiedene Hilfstätigkeiten. Seit 2011 ist er als angelernter Fassadenbauer beim selben Arbeitgeber tätig. Im Februar 2013 heiratete er eine Schweizerbürgerin. Den Eheleuten wurde im Mai 2014 ein Sohn geboren. Auch er ist Schweizerbürger.

1.2

A.________ erwirkte insgesamt 26 strafrechtliche Verurteilungen. Gestützt darauf ergingen in den Jahren 2003, 2008 und 2011 ausländerrechtliche Verwarnungen, zuletzt auch wegen Betreibungen über rund Fr. 50'000.-- und Verlustscheinen von rund Fr. 35'000.--. Von 2010 bis 2012 handelte er alsdann mit 1'625 Gramm Kokain. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach ihn deswegen am 5. Juni 2013 im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO [SR 312.0]) schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121), begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Das Kriminalgericht belegte A.________ rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 27 bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--.

1.3

Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ weg. Dessen Rechtsmittel an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom 13. Juni 2014) und an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung (Entscheid vom 1. Dezember 2014), blieben erfolglos.

1.4

A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.

2.

2.1

Da grundsätzlich ein Anspruch auf Bestand der Niederlassungsbewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG [SR 173.110], vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).

2.2

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

3.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) widerrufen werden. Die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten stellt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinne der zweitgenannten Bestimmung dar (Urteil 2C_536/2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 II 129).

3.2

Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Interessenabwägung (Art. 96 AuG; Art. 8 Abs. 2 EMRK [SR 0.101]), welche er als bundesrechtswidrig erachtet (Art. 95 BGG). Er trägt namentlich vor, er habe sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz zugebracht, sei beruflich und gesellschaftlich integriert. Die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohns bestehe seit 2009. Der unbedingte Teil der vom Kriminalgericht ausgefällten Strafe sei verbüsst. Seither habe er sich untadelig verhalten. Er nehme - anders als während des Drogenhandels - keine Drogen mehr zu sich und habe den Führerausweis unter Auflagen wieder erhalten. Die Schuldensanierung sei im Gang. Mit seiner Heimat sei er nicht vertraut; er müsste dort um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie fürchten.

3.3

Dem entgegen gibt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Umstand, dass der seit seiner Jugend regelmässig straffällig gewordene Beschwerdeführer zuletzt die dreissigfache Menge seines Eigenkonsums von Kokain umsetzte, erachtet die Vorinstanz mir Recht als ausserordentlich schwerwiegend und einer günstigen ausländerrechtlichen Legalprognose zuwider laufend. Ebenso bundesrechtskonform und willkürfrei erwägt sie, die sprachliche Integration sei als sehr gut zu bezeichnen, die wirtschaftliche und gesellschaftliche aber nur als ausreichend. Überzeugend ist auch der Schluss auf das Fehlen einer insgesamt gelungenen Integration, was sich in der langjährigen Delinquenz, den wirkungslosen ausländerrechtlichen Verwarnungen und den schweren Verstössen im Betäubungsmittelbereich ausdrückt. Der Beschwerdeführer ist zwar ein Ausländer der zweiten Generation, doch bleibt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, soweit er sich als verhältnismässig erweist, zulässig (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.). Praxisgemäss stuft das Bundesgericht im Fall von Drogendelikten das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der Fernhaltung des ausländischen Täters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

3.4

Die Gattin und der gemeinsame Sohn, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt lebt, besitzen das Schweizerbürgerrecht. Die Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind aber von einer derartigen Intensität, dass sie das Recht des Kindes (und der Ehefrau) überwiegen, zusammen mit dem Vater und Ehemann in der Schweiz zu leben (BGE 140 I 145 E. 3.3 S. 148; 136 I 285 E. 5.2 S. 287). Von 2010 bis 2012 betrieb der Beschwerdeführer einen schwunghaften Kokainhandel grösseren Stils. Die Rückkehr in die Heimat, deren Sprache er spricht und wo er sich vorübergehend aufgehalten hat, ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Die Ehefrau wusste im Zeitpunkt der Eheschliessung um das Vorleben des Gatten, weshalb sie die drohende Gefahr des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kennen musste. Der Sohn ist einjährig, damit anpassungsfähig. Die Begleitung des Gatten und Vaters in die Heimat ist ihnen beiden jedenfalls nicht unzumutbar, was nichts daran ändert, dass sie als Schweizerbürger hier verbleiben können.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Lu zern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 62, Art. 63 e Art. 96 — letto nella versione del 1 marzo 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 358 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 68, Art. 82, Art. 83, Art. 86, Art. 90, Art. 95, Art. 105 e Art. 109 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope, Art. 19 e Art. 19a — letto nella versione del 1 ottobre 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 febbraio 2020, 15 maggio 2021, 1 gennaio 2022, 1 agosto 2022, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 8 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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