Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_85/2010

2C_85/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. August 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Niggi Dressler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. Dezember 2009.

Erwägungen

1.

1.1

Der iranische Staatsangehörige X._______ (geb. 1984) reiste im Juli 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Urteil der Asylrekurskommission vom 5. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen. X._______ wurde eine Ausreisefrist gesetzt. Im August 2004 heiratete er die im Kanton Basel-Landschaft niedergelassene Bosnierin Y._______ (geb. 1982), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Letztere wohnt in der Gemeinde A._______ (BL). Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft im September 2008 einen Hinweis erhalten hatte, dass X._______ in der Stadt Basel wohne, nahm es Abklärungen vor und hörte die Eheleute an. Am 11. Dezember 2008 lehnte es schliesslich die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X._______ ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen beim Regierungsrat und beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 beantragt X._______ dem Bundesgericht, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Der Rechtsdienst des Regierungsrates sowie das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das kantonale Amt für Migration hat sich nicht geäussert.

1.3

Mit Rechtsschrift vom 11. August 2010 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mitgeteilt, dass er am 6. August 2010 Z._______ geheiratet habe. Er ersucht deshalb um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dieses Gesuch wird abgewiesen, da die Sache entscheidungsreif ist und die Sistierung nicht zweckmässig erscheint (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Im Übrigen kann die erwähnte Heirat als echtes Novum vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103).

2.

Zwar hat der Beschwerdeführer zeitweise im Kanton Basel-Stadt gewohnt, so dass er eine Aufenthaltsbewilligung dieses Kantons gebraucht hätte und nicht mehr eine des Kantons Basel-Landschaft (vgl. Art. 37 AuG [SR 142.20] und Art. 66 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Doch schon als das Verfahren beim Kantonsgericht hängig war, begründete er wieder einen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, so dass weiterhin ein Interesse an einer Bewilligung dieses Kantons besteht.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er seit Juli 2008 von seiner Ehefrau getrennt lebt und ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Insoweit besteht kein Anspruch mehr auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG. Ebenso wenig kommt ein Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG auf eine Niederlassungsbewilligung, die vom Fortbestand der Ehe unabhängig ist, in Betracht. Denn es fehlt am fünfjährigen Zusammenleben bzw. am ebenso langen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz während der Ehe (vgl. BGE 127 II 60 E. 1c S. 64 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf diese Bestimmung, sondern auf Art. 50 AuG. Wichtige persönliche Gründe nach der Litera b von Absatz 1 sowie nach Absatz 2 dieser Norm macht er allerdings nicht geltend und sind nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanzen auch nicht ersichtlich. Es geht mithin bloss um einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, falls die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

Die Vorinstanzen sind allerdings der Auffassung, die Ehegemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei erst im Juni 2008 aus der Ehewohnung ausgezogen und habe demnach mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen gelebt.

3.2

Eine Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Eheleute zusammenwohnen. Ein gemeinsamer Haushalt ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG geltend gemacht werden (s. auch Art. 76 VZAE) und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Ehegemeinschaft endet demnach mit der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft, soweit die Voraussetzungen von Art. 49 AuG nicht erfüllt sind (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116 f.).

3.3

Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ehegemeinschaft bloss neun Monate bestanden hat. Jedenfalls sei spätestens nach zwei Jahren das Eheleben aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Vorinstanz nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlege. Ausserdem weist er darauf hin, dass er und seine Ehefrau angegeben hätten, er sei erst im Juni 2008 aus der Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau habe dies sowohl dem Amt für Migration am 29. September 2008 gemeldet als auch anlässlich der Parteiverhandlung beim Kantonsgericht am 2. Dezember 2009 bestätigt. Sie habe keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Es habe zwar eheliche Probleme gegeben, aber gerade im Frühjahr 2008 hätten die Eheleute noch einmal einen ernst gemeinten Anlauf zur Rettung der Ehe genommen. Die vom Kantonsgericht einvernommenen Personen - der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei Nachbarn aus Basel - hätten übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nur unregelmässig in seiner Basler Wohnung gewesen und habe seinen Lebensmittelpunkt nie dort, sondern bis Juli 2008 bei seiner Ehefrau gehabt.

3.4

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2009 eine Wohnung in Basel gemietet hatte; diese hat er offenbar nach Aufnahme des Zusammenlebens mit seiner neuen Freundin in B._______ (BL) aufgegeben. Die Basler Wohnung, die er seiner Ehefrau lange verheimlicht hatte, brauchte er - auch seinen eigenen Angaben zufolge - nicht aus beruflichen Gründen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sie zusammen mit einem Freund angemietet, wobei sie als "Partyraum" gedacht gewesen sei. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass er dort wohnte. Auch wenn er als Lastwagenfahrer tätig war, hätte er fast immer die Möglichkeit gehabt, abends in die eheliche Wohnung zurückzukehren, da er das Fahrzeug täglich wieder an seinen Ausgangspunkt brachte. Die Ehefrau sagte anlässlich ihrer Anhörung am 17. Oktober 2008 allerdings aus, seit seiner Arbeitsaufnahme als Chauffeur - im Juli 2005 - sei er nur einmal pro Woche nach Hause gekommen. Sie glaubte zunächst, er müsse aus beruflichen Gründen auswärts übernachten. Bei ihrer Anhörung gab sie auch an, dass der Beschwerdeführer nie etwas mit ihr unternommen habe. Wenn er heimkam, habe er etwas gegessen und sei dann schlafen gegangen. Selbst als sie krank war, habe er sich nicht um sie gekümmert bzw. habe ihn das nicht interessiert. Von einem ernst gemeinten Versuch zur Rettung der Ehe im Frühjahr 2008 war nicht die Rede. Urlaube verbrachten sie nicht zusammen. Den Ermittlungen der Vorinstanzen zufolge kennt zudem keiner der anderen Bewohner des Gebäudes, in dem sich die Ehewohnung befindet, den Beschwerdeführer; sie kennen nur die Ehefrau. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer einigen Nachbarn der Basler Wohnung als dortiger Mieter aufgefallen.

Ob einer dieser Nachbarn meinte, der Beschwerdeführer benütze die Basler Wohnung als Lager für den An- und Verkauf von Teppichen, spielt keine Rolle, zumal Letzterer selber abstreitet, entsprechend tätig gewesen zu sein. Unerheblich ist auch das Vorbringen, ein Freund habe die Mietkaution für die Basler Wohnung gezahlt, da diese anschliessend allein auf den Beschwerdeführer geführt und der Mietvertrag auch nur von ihm unterzeichnet und dann im Jahr 2009 gekündigt wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass er seit Aufnahme seiner Berufstätigkeit nach der Eheschliessung nur noch einmal wöchentlich in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Hierdurch wurde die Haushaltsgemeinschaft jedoch nicht aufrecht erhalten, zumal keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für das im Übrigen getrennte Wohnen vorlagen. Soweit die Ehefrau erklärte, der Beschwerdeführer sei im Juni 2008 aus der Ehewohnung ausgezogen, so hat sie damit letztlich nur gemeint, er habe sein restliches Hab und Gut von dort mitgenommen, ihr die Schlüssel zurückgegeben und sei seither nie mehr in die Wohnung zurückgekehrt. Tatsächlich lebte der Beschwerdeführer nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz aber schon lange vor Erreichen der Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr mit ihr zusammen. Die zwei vom Kantonsgericht einvernommenen Basler Nachbarn konnten nichts genaues zum Zusammenleben der Eheleute oder zu deren Lebensmittelpunkt aussagen. Daher ist es weder tatsachen- noch sonst wie bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen aufgrund der gesamten Umstände geschlossen haben, die Ehegemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert.

Ob die Haushaltsgemeinschaft nun schon nach neun Monaten oder erst nach zwei Jahren aufgelöst wurde, ist hier unerheblich. Die neun Monate betreffen die Periode zwischen der Eheschliessung und der Übernahme der Basler Wohnung. Die zwei Jahre ergeben sich aus der Aussage der Ehefrau, die Beziehung sei in den ersten zwei Jahren gut verlaufen. Das umfasst aber auch schon einen gewissen Zeitraum vor Eheschliessung, der in Bezug auf die Mindestdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ohnehin unbeachtlich ist (vgl. Wortlaut "Ehegemeinschaft" und BGE 136 II 113 E. 3.3.1 und 3.3.5 S. 118 und 120).

3.5

Demnach scheidet die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach der soeben erwähnten Bestimmung aus. Aus der ausserehelichen Beziehung mit Z._______ kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten. Soweit er einen Verstoss gegen die Härtefallregelung nach Art. 30 AuG sowie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 Abs. 3 BV (bzw. Art. 5 Abs. 2 BV) geltend macht, welche die Vorinstanz im Rahmen der ermessensweisen Bewilligung des Aufenthaltes bzw. der Wegweisung geprüft hat, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. Denn insoweit ist die Beschwerde unzulässig, sei es wegen der Ausschlussgründe nach Art. 83 lit. c Ziff. 2, 3, 4 und 5 BGG oder - betreffend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - wegen fehlender Legitimation gemäss Art. 115 lit. b BGG bzw. mangels Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 116 BGG (vgl. BGE 133 I 185 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2D_13/ 2007 vom 14. März 2007 E. 2.2 und 2.3.1). Zu diesen Rechten gehört das Verhältnismässigkeitsprinzip als solches nämlich nicht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 und 4.2.2 S. 156 ff.).

4.

Demzufolge ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Merz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’ammissione, il soggiorno e l’attività lucrativa, Art. 66 e Art. 76 — letto nella versione del 1 luglio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 settembre 2014, 1 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 1 settembre 2015, 15 ottobre 2015, 1 gennaio 2016, 16 maggio 2016, 1 agosto 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2017, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 12 marzo 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 giugno 2024, 1 gennaio 2025, 1 dicembre 2025, 1 gennaio 2026, 22 aprile 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 65, Art. 68, Art. 71, Art. 83, Art. 105, Art. 109, Art. 115 e Art. 116 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 5 e Art. 36 — letto nella versione del 7 marzo 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2013, 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.

Citato in