Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

2F_1/2016

2F_1/2016

Rubrum

Urteil vom 27. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Gegenstand

Staatshaftung; Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 2C_19/2016

vom 12. Januar 2016.

Erwägungen

Das Eidgenössische Finanzdepartement wies am 14. Oktober 2015 ein Begehren von A.________ um Schadenersatz gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (SR 170.32) ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zusammenhang mit der Verfahrensinstruktion betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellte A.________ am 30. Oktober 2015 ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_19/2016 vom 12. Januar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 2C_19/2016.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat.

Der Gesuchsteller bemängelt, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid als offensichtlich unbegründet gewertet hat. Seine Eingabe erweist sich als materielle Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2016; sie erwähnt keinen gesetzlichen Revisionsgrund; ein solcher wäre auch nicht ersichtlich.

Auf das untaugliche Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 61, Art. 65, Art. 66, Art. 121, Art. 122, Art. 123 e Art. 127 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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