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2F_13/2013

2F_13/2013

Rubrum

Urteil vom 31. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Finanzen und Ressourcen, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Telli-Hochhaus, Tellistrasse 67, 5004 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Klageverfahren betreffend Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_312/2013 vom 20. Mai 2013.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_312/2013 vom 20. Mai 2013 auf eine Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im dort hängigen Staatshaftungsverfahren nicht ein. Am 12. Juni 2013 erklärte X.________, gegen das bundesgerichtliche Urteil Revision führen zu wollen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wurde er darüber belehrt, dass seine Eingabe nicht erkennen lasse, inwiefern ein das Nichteintreten bzw. die Nichteintretensbegründung beschlagender Revisionsgrund vorliegen könnte, weshalb kein förmliches Verfahren eröffnet werde.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 bestätigt X.________ seinen Willen, die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C_312/2013 zu beantragen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Wie dem Gesuchsteller schon im Schreiben vom 18. Juni 2013 dargelegt wurde, muss ein allfälliger Revisionsgrund den Inhalt des Urteils, dessen Revision beantragt wird, beschlagen. Vorliegend ist ein Nichteintretensurteil angefochten; das Bundesgericht ist auf die seinerzeitige Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil es an einer formgerechten Beschwerdebegründung, nämlich an einer gezielten Auseinandersetzung mit den Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 20. März 2013, fehlte. Inwiefern ein den diesbezüglich eng begrenzten Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils beschlagender Revisionsgrund vorliegen könnte, bleibt auch aufgrund der Eingaben des Gesuchstellers vom 12. Juni und 18. Juli 2013 unerfindlich: Was den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG betrifft, nennt der Gesuchsteller kein strafrechtlich relevantes Verhalten, welches das Bundesgericht bei der - negativen - Beurteilung der prozessualen Tauglichkeit der gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013 gerichteten Rechtsschrift (en) beeinflusst hätte. Soweit der Gesuchsteller meint, einzelne Anträge seien unbeantwortet geblieben und sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, verkennt er, dass die Nichtbehandlung von Anträgen und Vorbringen die logische Konsequenz eines Nichteintretensentscheids ist; diesen Revisionsgrund betreffend wäre die Eingabe vom 18. Juli 2013 zudem offensichtlich verspätet (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

Der Gesuchsteller hat nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Sollte er dies mit seinen Ausführungen auf der ersten Seite der Eingabe vom 12. Juni 2013 sinngemäss tun, könnte dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs jedenfalls nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 121, Art. 123, Art. 124 e Art. 127 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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