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4A_118/2023

4A_118/2023

Rubrum

Urteil vom 28. April 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Niels Möller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Januar 2023 (ZBR.2022.14).

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Januar 2023 mit Eingabe vom 22. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 16. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 21. März 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. April 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 62, Art. 66, Art. 68 e Art. 108 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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