Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

4A_341/2026

4A_341/2026

4A_341/2026

Urteil vom 28. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2026 (RT250245-O/U).

Erwägungen

1. Mit Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2025 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Juli 2026 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2026 sah das Bundesgericht einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

Metadati della decisione

Nichteintreten auf Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Rechtsöffnungsverfahren

Esito
Inammissibile
Tipo di decisione
Sentenza
Ambito giuridico
Esecuzione e fallimento
Istanza
Appello
Data della decisione
28. Juli 2026
Parole chiave
definitive Rechtsöffnung, Beschwerde, Nichteintreten, Begründungsanforderungen, vereinfachtes Verfahren, unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit, Kostenauflage

Riassunto

Die Beschwerdeführerin focht einen Rechtsöffnungsentscheid an, der vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt worden war. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Regesto

Auf eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn die Beschwerde aussichtslos ist; die Kosten sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.