4A_438/2025
4A_438/2025
Rubrum
Verfügung vom 29. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphaël Haas,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehen, Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
vom 5. Dezember 2024 (ZA 24 7).
Erwägungen
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. September 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 5. Dezember 2024 mit Schreiben vom 26. September 2025 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
Dispositiv
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 26. September 2025 (act. 8).
Lausanne, 29. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer