Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

4A_527/2009

4A_527/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

gegen

X.________ GmbH & Co. KG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher.

Gegenstand

Mietkauf; Haftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,

vom 7. September 2009.

Erwägungen

dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 12. Januar 2006 beim Amtsgericht Willisau beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr aufgrund vertraglicher Mithaftung bzw. kumulativer Schuldübernahme EUR 302'775.25 bzw. Fr. 467'758.-- nebst Zins zu bezahlen;

dass das Amtsgericht die Klage am 13. Januar 2009 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Luzern am 7. September 2009 auf Appellation der Beschwerdegegnerin die Mithaftung des Beschwerdeführers bejahte , das Urteil des Amtsgerichts aufhob und die Sache zur Beurteilung der Höhe der Forderung an das Amtsgericht zurückwies;

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen;

dass er gleichzeitig darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt;

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegende - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, das erhobene Rechtsmittel sei gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig, er indessen nicht darlegt und es auch nicht in die Augen springt, weshalb im vorliegenden Fall wenigstens eine der alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 68, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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