Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

4A_612/2019

4A_612/2019

Rubrum

Urteil vom 27. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 (HE190161-O).

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 erhob;

dass Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem die Unterschrift zu enthalten haben;

dass die Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2019 keine Unterschrift enthielt;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis am 17. Januar 2020 das mit der Verfügung zurückgesandte Original der Beschwerdeschrift von einer zeichnungsberechtigten Person unterschreiben zu lassen und dem Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam;

dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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