Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

4A_670/2016

4A_670/2016

Rubrum

Urteil vom 10. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 17. November 2016.

Erwägungen

dass das Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 12. September 2016 auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Klage nicht eintrat, da er es unterlassen hatte, vorgängig das Schlichtungsverfahren durchzuführen;

dass der Beschwerdeführer den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 12. September 2016 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde anfocht, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. September 2016 abwies und ihm Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte;

dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2016 nicht eintrat (Verfahren 4A_569/2016);

dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2016 eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. November 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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