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4A_698/2014

4A_698/2014

Rubrum

Urteil vom 5. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014.

Erwägungen

dass die A.________ SA, Polen, (Beschwerdeführerin) auf Schiedsklage der B.________ GmbH in Liquidation, Deutschland, (Beschwerdegegnerin) hin mit Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von EUR 218'519.06, zuzüglich Zins, verurteilt wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. November 2014 datierende Eingabe einreichte;

dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin am 27. November 2014 mitteilte, aus ihrem Schreiben gehe nicht klar hervor, ob sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben wolle, weshalb sie zur schriftlichen Mitteilung aufgefordert wurde, ob sie die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünsche;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 mitteilte, dass sie den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014 mit Beschwerde anfechten wolle;

dass nach ständiger Rechtsprechung Zwischenentscheide des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit nicht nur selbständig anfechtbar sind (Art. 190 Abs. 3 IPRG), sondern auch unmittelbar angefochten werden müssen, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen verwirken und nicht mehr mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden können (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 121 III 495 E. 6d S. 502; 118 II 353 E. 2);

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid Rügen betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhebt, die offensichtlich unzulässig sind, nachdem sie den schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid vom 14. November 2011 nicht angefochten hatte, mit dem sich das Schiedsgericht für zuständig erklärte;

dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187), und appellatorische Kritik unzulässig ist (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382);

dass die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht lediglich in allgemeiner Weise vorwirft, sein Entscheid sei "unter grober Verletzung der Vorschriften sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechtes"ergangen, jedoch keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgeführten Beschwerdegrund anruft, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;

dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 68, Art. 77 e Art. 108 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sul diritto internazionale privato, Art. 190 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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