Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

4D_111/2025

4D_111/2025

Rubrum

Urteil vom 1. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2025

(BES.2025.60-EZS1).

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 20. Juni 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht bestätigte am 26. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde und wies gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung des Gerichtskostenvorschusses ab. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Am 27. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und stellte darin unter anderem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf dieses Gesuch wurde am 2. Juli 2025 einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

3.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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