Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 11 decisioni citanti è stata analizzata.

4F_3/2014

4F_3/2014

Rubrum

Urteil vom 18. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille,

nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014.

Erwägungen

dass die Gesuchsgegnerin mit Klage vom 7. September 2012 an das Bezirksgericht Luzern verlangte, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr Fr. 219'676.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2008 zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2013 auf die Klage nicht eintrat, weil es sich für örtlich unzuständig hielt;

dass das Obergericht des Kantons Luzern eine von der Gesuchsgegnerin erhobene Berufung mit Entscheid vom 28. Mai 2013 guthiess, den Entscheid des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies;

dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Januar 2014 die Revision dieses Urteils beantragt;

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012;2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);

dass die Eingabe vom 30. Januar 2014 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht, sondern dem Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge darlegt und vorwirft, verschiedenen Tatsachen keine Aufmerksamkeit geschenkt zu haben;

dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68 e Art. 121 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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