Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

4F_6/2008

4F_6/2008

Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 5. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Wiederherstellungsgesuch im Verfahren 4A_164/2008.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Verfahren 4A_164/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der er den Antrag stellte, seine Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. April 2008 sei "wiederherzustellen";

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);

dass der Gesuchsteller keine Frist nennt, die er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpasst haben soll, und auch nicht ersichtlich ist, dass er in jenem Verfahren irgendeine Frist verpasst hätte;

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts gesetzlich nicht vorgesehen ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.

Des Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 49, Art. 50, Art. 64 e Art. 66 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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