Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_13/2014

5A_13/2014

Rubrum

Urteil vom 9. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbenvertreter,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der (im obergerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs (betreffend Einsetzung je eines zweiten Erbenvertreters mit umfassendem Aufgabenbereich und Aufhebung der Beschränkung des Aufgabenbereichs des bereits als Erbenvertreter eingesetzten Notars) abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat,

Erwägungen

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Erbenvertreter ergangenen und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, 2. Auflage, Bern 2010, S. 545 Rz. 3072 mit Hinweis auf die Rechtsprechung), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,

dass das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2013 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 22. November 2013 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 23. Dezember 2013) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 46, Art. 48, Art. 66, Art. 72, Art. 98, Art. 100 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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