Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 15 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_136/2011

5A_136/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Appellation des Beschwerdeführers gegen Dispositiv-Ziffern 1-4 (Scheidung der Ehe der Parteien, Zuteilung der beiden Kinder an die Mutter, Obhutsentzug gegenüber beiden Eltern, Weiterführung der Beistandschaft) sowie gegen Dipositiv-Ziffer 5.4 (Verzicht der Parteien auf die Teilung der Pensionskassenguthaben bzw. auf eine Ausgleichszahlung) des (auf Grund gemeinsamer Parteianträge und einer gerichtlich genehmigten Konvention gefällten) Urteils vom 20. August 2010 der Amtsgerichtsstatthalterin von A.________ nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer, dem auf Grund von Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen worden sei, Dispositiv-Ziffer 5.4 anfechte, sei auf die Appellation mangels deren Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (Rechtsanwalt Dr. B.________) nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern Nr. 1-4 anfechte, sei auf die Appellation deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer der obergerichtlichen Hauptverhandlung (entgegen der mit Androhung von Säumnisfolgen ergangenen, ihm durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Vorladung) ferngeblieben sei, im Übrigen wäre auf die Appellation auch deshalb nicht einzutreten, weil den Anträgen des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil entsprochen worden und dieser daher gar nicht beschwert sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72, Art. 95, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 386 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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