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5A_188/2020

5A_188/2020

Rubrum

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2020 (XBE.2020.1 / pv).

Sachverhalt

Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren verwiesen.

In der Folge erging am 19. Februar 2020 die Kostenvorschussverfügung für das kantonale Beschwerdeverfahren.

In der Beschwerde vom 6. März 2020 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (dazu Verfahren 5A_187/2020) wird auch die Kostenvorschussverfügung vom 19. Februar 2020 erwähnt; im Übrigen wird sie ebenfalls beigelegt.

Erwägungen

1.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass auch gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 eine Beschwerde erhoben sein soll.

2.

Allerdings finden sich in Bezug auf diese weder spezifische Rechtsbegehren noch spezifische Ausführungen, so dass die Beschwerde den an sie zu stellenden Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht gerecht wird und mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

3.

Angesichts des Gesagten, namentlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine zweite Beschwerde erhoben sein soll, ist im vorliegenden Verfahren auf eine separate Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfällig auch für das vorliegende Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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