Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_308/2010

5A_308/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. April 2010.

Erwägungen

1.

Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Betreibungen hängig. Am 28. Januar 2010 ersuchte die Dienststelle bei der Bank Z.________ um Sperrung allfälliger Kontoguthaben des Beschwerdeführers und um Zustellung von Kontoauszügen für das vorangehende Jahr mit der Begründung, der Schuldner entziehe sich der Betreibung. Tags darauf zog sie den versehentlich erteilten Auftrag zurück und bat die Bank, das Schreiben zu vernichten. Abschliessend entschuldigte sich die Dienststelle für das Versehen. Der Beschwerdeführer gelangte am 3. Februar 2010 mit einer Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die mit Entscheid vom 7. April 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer hat mit einem am 22. April 2010 der Post übergebenen Schriftsatz Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht ausdrücklich um Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Dienststellenleiter. Im Anschluss an die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses teilte er mit, er sei nicht in der Lage, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten.

2.

2.1

In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Neue tatsächliche Vorbringen sind unzulässig (Art. 99 BGG).

2.2

Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, soweit sich die Beschwerde gegen den am folgenden Tag zurückgezogenen Sperrungsauftrag richte, sei darauf mangels praktischen Interesses nicht einzutreten. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsansprüche sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig, da hiefür das Verfahren der Staatshaftung nach Art. 5 SchKG in Verbindung mit den einschlägigen kantonalen Vorschriften einzuleiten sei. Die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Disziplinarverfahrens gegen den Dienststellenleiter erübrige sich, da die Dienststelle den Fehler unverzüglich korrigiert und sich überdies in ihrem Schreiben an die Bank sowie in der Vernehmlassung zur Beschwerde, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, entschuldigt habe.

2.3

Der Beschwerdeführer geht in keiner Weise auf diese Erwägungen ein, sondern wiederholt einfach seine vor der kantonalen Instanz geltend gemachten Vorbringen. Damit legt er nicht den obererwähnten Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Zudem behauptet er erneut, man habe sich nicht bei ihm entschuldigt, obwohl das Obergericht das Gegenteil festgestellt hat. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesgericht verstossen soll, wird nicht erörtert.

3.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Dieses sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde, wie die bisherigen Ausführungen verdeutlichen, von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 99, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 5 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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