Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_4/2013

5A_4/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Mitwirkungsbeiratschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (über ihn mit regierungsrätlichem Beschluss vom 3. Juli 2012 nach Art. 395 Abs. 1 aZGB errichtete) Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sowohl die erwähnte Massnahme wie auch die Ernennung des Beirates (René Hegner) bestätigt hat,

Erwägungen

dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die Beschwerde könne nur insoweit eingetreten werden, als damit der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 3. Juli 2012 angefochten werde, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Schwyzer Behörden für die vormundschaftlichen Anordnungen örtlich und sachlich zuständig, der Beschwerdeführer leide (gemäss psychiatrischem Gutachten) an einer ..., die als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 aZGB zu qualifizieren sei, zwar benötige der Beschwerdeführer nicht der persönlichen Fürsorge, jedoch sei seine Schutzbedürftigkeit (entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen) in finanzieller Hinsicht zu bejahen, die Mitwirkungsbeiratschaft stelle das geeignete Mittel dar, um den Beschwerdeführer von aussichtslosen, das Risiko finanzieller Verluste bergenden Prozessen abzuhalten (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB), auch hinsichtlich der zum Beirat ernannten Person sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden,

dass die (sinngemässen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt werden und daher missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 anficht,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72, Art. 95, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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