Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_504/2010

5A_504/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB (Besuchsrecht, Beistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (vorsorgliche Massnahmen), das (in teilweiser Gutheissung eines Rekurses der im Kanton anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und Kindesmutter) dem Vater der Kinder A.________ (geb. 1998) und B.________ (geb. 2002) pro Monat ein Besuchsrecht beim Besuchstreff des Kinderhauses C.________ sowie an einem Halbtag bzw. (ab 1. September 2010) an zwei Halbtagen weitere, im Beisein von Dritten auszuübende Besuchsrechte eingeräumt, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zwecks Organisation des Besuchsrechts errichtet, die von der ersten Instanz auch errichtete Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) aufgehoben, im Übrigen jedoch den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid bestätigt hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass das Obergericht im Beschluss vom 7. Juni 2010 im Wesentlichen erwog, das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden, die wegen der Strafuntersuchung unterbrochenen Besuche müssten behutsam und in begleiteter Form wieder aufgenommen werden, die seit Januar 2009 durchgeführten Besuche seien harmonisch verlaufen, das Besuchsrecht könne auf Grund der Berichte von Fachstellen und Experten sowie der Kinderanhörung ohne weitere Abklärungen schrittweise ausgedehnt werden, angesichts der bereits erfolgten Abklärungen, Therapien und Beratungen erscheine eine zusätzliche Erziehungsbeistandschaft nicht notwendig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 a.E. S. 397),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass sie ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. Juni 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbessert werden kann,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 72, Art. 98, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 137 e Art. 308 — letto nella versione del 1 febbraio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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