Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_555/2021

5A_555/2021

Rubrum

Verfügung vom 27. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 1. Juni 2021 (BES.2021.9-EZS1).

Erwägungen

1.

Am 18. November 2020 erliess das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf Gesuch des Beschwerdegegners einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdeführer für eine Arrestforderung von Fr. 171'000.-- nebst Zins und verarrestierte das Guthaben des Beschwerdeführers bei der Bank C.________. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies das Kreisgericht mit Entscheid vom 7. Januar 2021 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2021 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Arrestbefehls abgewiesen. Am 26. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 32, Art. 66, Art. 68 e Art. 71 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 73 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.

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