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5A_641/2007

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Rubrum

{T 0/2}

5A_641/2007/bnm

Urteil vom 14. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

p.A. Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkursamtliche Liegenschaftsverwertung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin (in Gutheissung ihres ersten Fristerstreckungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 5. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 5. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der (infolge des Wochenendes bis zum 17. Dezember 2007 verlängerten) Nachfrist (unter Berufung auf eine angebliche Vorschusspflicht der Vormundschaftsbehörde B.________) um eine weitere Fristerstreckung bzw. um Ansetzung einer Notfrist ersucht hat, welchem Gesuch jedoch nicht entsprochen werden kann, weil die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden und im Übrigen nicht die Vormundschaftsbehörde, sondern die Beschwerdeführerin als Prozesspartei sicherstellungspflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird,

dass schliesslich der für die Beschwerdeführerin handelnde bzw. sie vertretende Y.________ der (mit der Nachfristansetzung ergangenen) Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Beschwerdeführung für die X.________ AG in Liquidation nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung unbeachtet geblieben wäre (Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten Y.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Ansetzung einer zweiten Nachfrist bzw. einer Notfrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 48, Art. 62, Art. 66, Art. 72ff e Art. 108 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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