Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_658/2016

5A_658/2016

Rubrum

Urteil vom 9. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.__ ______ sel.,

Beschwerdeführer,

Erben von A.________ sel.:

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

gegen

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Dienstbarkeit (Fahrwegrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2016.

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juni 2016, mit welchem die Klage von A.________ auf Verpflichtung von H.________, die Gitterabschrankung auf der Südseite und das Gartentor auf der Westseite ihres Grundstückes zu öffnen und die Bäume im Bereich der Fahrwegrechtsfläche zu entfernen, abgewiesen und die Widerklage auf Löschung des Fahrwegrechts gutgeheissen wurde,

in die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2016,

in das Schreiben des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters vom 31. Januar 2017, wonach der Beschwerdeführer gestorben sei,

in die an alle Erben verschickte Aufforderung vom 15. Februar 2017, dem Bundesgericht bis zum 30. April 2017 die für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge einzureichen (behördliche Erbenbescheinigung, Bevollmächtigung eines allfälligen gemeinsamen Vertreters und Erklärung aller Erben, ob an der Beschwerde festgehalten wird), andernfalls das Verfahren abgeschrieben werde,

Erwägungen

dass sich innert der gesetzten Frist kein Erbe in irgendeiner Form gemeldet hat,

dass mithin von einem stillschweigenden Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens bzw. von einer Abstandserklärung der Erben auszugehen ist,

dass folglich das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 BZP),

dass vorliegend die Gerichtskosten der auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtenden bzw. den Abstand erklärenden Seite aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Verzichts auf Weiterführung bzw. Abstandserklärung der beschwerdeführenden Seite als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der beschwerdeführenden Seite auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil wird B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie G.________ als Erben des Beschwerdeführers sel., der Beschwerdegegnerin, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Teilungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 32, Art. 66 e Art. 71 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 6 e Art. 73 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.

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