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5A_776/2008

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 26. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,

Betreibungsamt Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. November 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung (in einer Betreibung der Gemeinde Y.________ für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'201.-- auf Grund eines rechtskräftigen Vaterschaftsurteils und nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den genannten Betrag) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Kantonsgerichtspräsidium erwog, im Vollstreckungsverfahren sei die (unter Hinweis auf das Fehlen eines Vaterschaftsgutachtens erfolgte) Bestreitung der Unterhaltsforderung ebenso unzulässig wie der - erst anlässlich der Pfändung zu berücksichtigende - Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht bezahlen könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidiums auseinandersetzt, indem er seine vom Kantonsgerichtspräsidium bereits widerlegten Einwendungen wiederholt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 5. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 72ff, Art. 95f, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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