Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

5A_779/2011

5A_779/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; medizinische Zwangsmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid/Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 3. November 2011.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid/Beschluss vom 3. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 15. Oktober 2011 erfolgte ärztliche Klinikeinweisung sowie gegen medizinische Zwangsmassnahmen als erledigt abgeschrieben und keine Verfahrenskosten erhoben hat,

Erwägungen

dass das Obergericht (im Anschluss an eine Verhandlung im Rekursverfahren) im erwähnten Entscheid/Beschluss erwog, die 10-tägige Rekursfrist sei abgelaufen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 sei als Entlassungsgesuch zu werten und daher von der Klinik zu beurteilen, sodann werde (auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Verhandlung) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Anordnung der medizinischen Zwangsmassnahmen nicht mehr beurteilt haben wolle und mit der Erledigung des obergerichtlichen Verfahrens einverstanden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid/Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72, Art. 72ff, Art. 95f, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 aprile 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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