Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

5D_190/2021

5D_190/2021

Rubrum

Urteil vom 29. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Burgdorf und deren Kirchgemeinde,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. September 2021 (ZK 21 372).

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental Oberaargau den rubrizierten Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Steuern definitive Rechtsöffnung für total Fr. 12'103.55.

Mit Entscheid vom 1. September 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses auf der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann im Übrigen nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Beschwerdegegenstand bilden (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.

2.

Der Beschwerdeführer macht weder explizit noch der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ohnehin seine Auffassung nicht verfängt, es sei unrealistisch, eine dauernde Präsenz zu verlangen, und die Nichtzustellung sei ja gerade dadurch belegt, dass die Postsendung mit der Nachfristansetzung ungeöffnet an das Obergericht zurückgegangen sei: Mit Zustellungen muss rechnen, wer sich in einem Prozessrechtsverhältnis befindet (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Dies trifft hier zu und umso mehr musste der Beschwerdeführer vorliegend mit weiteren Zustellungen rechnen, als er kurz zuvor die erste Kostenvorschussverfügung in Empfang genommen hatte. Diesfalls gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 e Art. 117 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 138 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

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