Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 11 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1036/2017

6B_1036/2017

Rubrum

Urteil vom 27. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2017 (UE170062-/O/U/KIE).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erstattete am 22. November 2016 gegen den Kinderarzt seiner Tochter und Schularzt einer Privatschule Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Im Begleitschreiben zur Strafanzeige vom 22. November 2016 machte er auch eine Verletzung des Arzt- bzw. Berufsgeheimnisses geltend. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 3. März 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. August 2017 hinsichtlich der Vorwürfe der Ehrverletzungen ab. Es befand, die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Vorwürfe der Ehrverletzung und Verleumdung zu beurteilen und ihn zu entschädigen bzw. die Beschwerde gutzuheissen.

2.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Beschwerde an das Obergericht ist unzulässig.

3.

Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Inwiefern dem Beschwerdeführer solche Ansprüche zustünden, die sich unmittelbar aus den angezeigten Straftaten herleiten liessen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte, die unmittelbar im Zusammenhang mit den angezeigten angeblichen Ehrverletzungen steht. Die Kosten für die Entschädigung der Anwältin stellen nur eine mittelbare Schädigung dar, die eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zu begründen vermögen. Wie sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar und ist gestützt auf die Natur der Vorwürfe auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels (Begründung der) Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 115 e Art. 118 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 81 e Art. 108 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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