Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 37 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1043/2014

6B_1043/2014

Rubrum

Urteil vom 25. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2014.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 16. September 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nur elektronisch übermittelt worden war, das angekündigte Original jedoch nicht einging. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss den Ausstand von "SVP orientierten Richtern" (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche, die - wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 1B_98/2012 vom 28. Februar 2012 mit Hinweisen). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können nur die Formvorschriften einer Beschwerde sein. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 37, Art. 42, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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