Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1053/2010

6B_1053/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Januar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Pornographie, mehrfache Gewaltdarstellung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. November 2010.

Erwägungen

1.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine DVD aufbewahrt zu haben, welche Darstellungen von sexuellen Handlungen einer Frau mit einem Hengst enthält. Von Dezember 2001 bis März 2007 habe er zahlreiche Bildmontagen hergestellt, welche unter anderem die Exekution nackter Frauen sowie nackte Frauen bei sexuellen Handlungen mit Tieren zeigen. Im gleichen Zeitraum habe er sich entsprechende Bilder im Internet verschafft und aufbewahrt. Schliesslich habe er eine Schusswaffe nicht veräussert und damit gegen eine Verfügung verstossen, die ihm den Waffenbesitz untersagt habe.

Der Einzelrichter der 3. Abteilung des Kreisgerichts Wil sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2010 der mehrfachen Pornographie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zu einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2009 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw.- einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2010 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2.

Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.

Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 17. November 2010 zugestellt. Die Beschwerde musste daher spätestens am 17. Dezember 2010 dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzung von 20. Dezember 2010 (act. 10) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 29 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 5). Diese Erwägungen sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 95 BGG nicht zu beanstanden. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Die Zustellung dieses Urteils an einen "juristischen Beobachter" (Beschwerde S. 1) kommt nicht in Betracht.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 95, Art. 100, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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