Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 12 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1184/2014

6B_1184/2014

Rubrum

Urteil vom 12. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Rückzug der Einsprache),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2014.

Erwägungen

1.

Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31 km/h mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Die dagegen erhobene Einsprache zog er an der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 21. Oktober 2014 zurück, worauf das Gericht die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, dass seine Einsprache behandelt wird.

2.

Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, besteht kein Anlass, von der Regel abzuweichen. Dass er für die Übersetzung eine gewisse Zeit benötigt, stellt keinen hinreichenden Grund dar.

3.

Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen. Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

Wie vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, er habe die Einsprache aus zeitlichen und finanziellen Gründen zurückgezogen. Seither habe er indessen erfahren, dass es rechtliche Gründe gebe, um die gegen ihn erhobene Anschuldigung zurückzuweisen.

Gestützt auf diese Ausführungen kann mit dem Beschwerdeführer allenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich in rechtlicher Hinsicht getäuscht hat ("je m'estimais victime d'une erreur"). Das Vorliegen eines Irrtums genügt jedoch entgegen seiner Meinung für eine Täuschung gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO nicht. Eine Täuschung läge nur vor, wenn jemand beim Beschwerdeführer durch ein positives Verhalten oder allenfalls durch Schweigen einen Irrtum über die Rechtslage hervorgerufen und ihn dadurch zum Rückzug veranlasst hätte. Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, macht er selber nicht geltend. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 386 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 54, Art. 66 e Art. 109 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in