Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 25 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1232/2013

6B_1232/2013

Rubrum

Urteil vom 31. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. November 2013.

Erwägungen

1.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 12. Dezember 2011 in Safenwil auf der Autobahn zwei andere Lenker rechts überholt. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn am 19. November 2013 im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 20 Tagessätzen Geldstrafe von je Fr. 180.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, er sei freizusprechen, eventualiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Im Übrigen seien die Busse auf Fr. 720.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage zu reduzieren.

2.

Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Deutsche Sprache nicht zu verstehen.

3.

Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur auf einen vorausfahrenden Personenwagen aufschloss, auf die Normalspur wechselte, beschleunigte, an zwei Personenwagen rechts vorbeifuhr und anschliessend wieder auf die Überholspur wechselte, um einen Lastwagen, der auf der Normalspur unterwegs war, zu überholen (Urteil S. 5 E. 4). Damit hat er die Verkehrsregeln verletzt, wobei es genügt, in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil S. 5/6 E. 5). Der beantragte Freispruch kommt nicht in Betracht.

4.

In Bezug auf die Würdigung des Vorfalls als grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 6-8). Diesen ist nichts beizufügen, da der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermag, was sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liesse.

5.

Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (Urteil 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013, E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von insgesamt Fr. 3'600.-- erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von Fr. 900.-- nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 54, Art. 66 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in