Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1239/2013

6B_1239/2013

Rubrum

Urteil vom 24. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Dezember 2013.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2013 gegen den Beschwerdegegner 2 eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Verfahren am 15. November 2013 ein. Die Verfügung wurde an die Adresse des Wohnheims zugestellt, in welchem der Beschwerdeführer wohnt, und dort am 21. November 2013 von einer Bevollmächtigten in Empfang genommen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einer Klinik war, erhielt er die ihm vom Heim nachgesandte Verfügung erst am 28. November 2013. Er ging davon aus, dieses Datum sei für den Beginn des Fristenlaufs massgebend, weshalb er die kantonale Beschwerde erst am 4. Dezember 2013 beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichte. Dieses trat am 9. Dezember 2013 auf das Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht ein.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 9. Dezember 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2013 die Beschwerdefrist eingehalten habe. Das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und der Beschwerdegegner 2 haben sich nicht vernehmen lassen.

2.

Verfügungen sind dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen (Art. 87 StPO). Anwendbar sind die zivilrechtlichen Regeln.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe von seinem Aufenthalt in der Klinik gewusst und hätte die Einstellungsverfügung deshalb dorthin senden sollen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet indessen der Aufenthalt in einer Klinik für sich allein keinen Wohnsitz. In der von ihm erwähnten Beweiseingabe vom 23. Oktober 2013 gab er im Übrigen ausdrücklich seine gültige Adresse im Wohnheim an und erwähnte nur als Ergänzung, er halte sich "zur Zeit" in der Klinik auf. Aus dieser Ergänzung musste die Staatsanwaltschaft nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Klinik schliessen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Einstellungsverfügung im Wohnheim von einer dazu bevollmächtigten Person in Empfang genommen (Beschluss S. 2). Die Entgegennahme durch eine bevollmächtigte Person ist nach der Rechtsprechung vorbehaltlos dem eigentlichen Empfänger zuzurechnen. Folglich stellt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) der 21. November 2013 das für den Beginn des Fristenlaufs massgebende Datum dar.

Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

Angesichts der Umstände des Falles kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er sich nicht vernehmen liess und somit vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 87 — letto nella versione del 21 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Codice civile svizzero, Art. 23 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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