Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_125/2007

6B_125/2007

Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 1. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Betrug, Wucher,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 27. März 2007.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine andere Person wegen Betrugs und Wuchers nicht eingetreten und ein Rekurs dagegen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2007 abgewiesen worden ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Folglich ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Citato in