Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1259/2015

6B_1259/2015

Rubrum

Urteil vom 22. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Verletzung des Berufsgeheimnisses usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Oktober 2015.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2013 gegen eine Ärztin Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ehrverletzung ein. Die Beschuldigte habe im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte eine von einer gemeinsamen Mandantin übernommene Darstellung über sein Verhalten und intime Angaben über seine Person preisgegeben. Am 4. März 2014 erstattete er im selben Zusammenhang eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Erstattung eines falschen ärztlichen Zeugnisses.

Am 11. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Verfahren zur Hauptsache ein. In einem Punkt erging ein Strafbefehl wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Eine gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Untersuchung wegen Ehrverletzung, Urkundenfälschung und Erstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses fortzusetzen.

2.

Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer macht zur Legitimation geltend, er habe am Vorverfahren teilgenommen. Die Beschwerdebefugnis folge aus der Opferstellung (Ehrverletzung, Opfer der Urkundenfälschung im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen ihn etc.). Ferner könnten bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden (Beschwerde S. 2).

Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen nicht. Welche Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung der Beschwerdeführer im einzelnen gegen die beschuldigte Ärztin wegen der angeblichen Ehrverletzung, Urkundenfälschung oder Erstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses geltend machen will, sagt er nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist im Übrigen auch gestützt auf die angeklagten Delikte nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend begründeter Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 — letto nella versione del 1 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 320 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 81 e Art. 108 — letto nella versione del 1 novembre 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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