Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1371/2016

6B_1371/2016

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlass, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. November 2016.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies das Gesuch am 23. November 2016 ab, stundete der Beschwerdeführerin jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2017 und verpflichtete sie, sich nach der Stundung um eine monatliche Ratenzahlung der Verfahrenskosten zu bemühen.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Die Kostenauflage bedeute eine finanzielle Härte für sie. Als AHV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen sei sie nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu übernehmen. Sie habe ein Recht auf Unentgeltlichkeit.

2.

Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO).

Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass von Verfahrenskosten.

Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Damit ist vorliegend § 5 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT SGS 170.31) massgebend. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht - angesichts des weiten Ermessens bei der Anwendung von Art. 425 StPO - eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 138 IV 13 E. 2).

3.

Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bezeichnet in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung des Erlassgesuchs verletzt haben könnte, noch zeigt sie eine willkürliche Beurteilung durch diese auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 136 e Art. 425 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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